Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Dorfladen Seebronn“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung.
Er wurde am 13.11.2019als einfacher Verein gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in72108 Rottenburg-Seebronn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der dörflichen Gemeinschaft, des bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung von nachhaltigen Projektideen aller Generationen.
(2) Der Verein bezweckt, die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs für die Bürger von Seebronn und Umgebung ortsnah zu verbessern und gleichzeitig einen Ort der täglichen Begegnung anzubieten.
(3) Weiterhin bietet der Verein eine Plattform für Bürgerprojekte, die im Ladenkonzept realisiert werden können. Diese Bürgerprojekte können auch von Nichtmitgliedern des Vereins initiiert werden.
(4) Vor allem für die älteren oder weniger mobilen Bürger soll damit eine
wohnungsnahe Einkaufsmöglichkeit angeboten werden.
(5) Aber auch eine die Umwelt schonende Minimierung der Fahrten zu den Einkaufszentren außerhalb von Seebronn ist ein Ziel des Vereins.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ziel ist es, die anfallenden Kosten aus „eigener Kraft“ zu tragen. Notwendige Rücklagen können für spätere Investitionen in die gesetzesmäßigen Rücklagen überführt werden.
(7) Für die Organisation des Ladens benötigte Arbeitskräfte dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(9) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die übernommenen Anteile (siehe §4) einzuzahlen und dem Ansehen und den Interessen des Vereins keinen Schaden zuzufügen. Jedes Mitglied ist einfach stimmberechtigt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Ein Vereinsaustritt muss schriftlich bis jeweils 31.10. des jeweiligen Jahres beim Vorstand angezeigt werden. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wird das Auseinandersetzungsguthaben ohne Verzinsung ausgezahlt, soweit es nicht durch die Verlustabschreibung aufgezehrt ist. (Siehe §4)
(5) Ein Mitglied kann jederzeit durch Übertragung seiner Anteilsscheine oder eines Teils auf ein anderes Mitglied oder mit Zustimmung des Vorstands auf ein neues Mitglied ohne Auseinandersetzung aus dem Verein ausscheiden oder seine Beteiligung verringern.
(6) Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(7) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Beteiligung
(1) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zur Finanzierung des laufenden Geschäfts kann die Mitgliederversammlung Mitgliedsbeiträge beschließen. Der Beschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit der Stimmanteile der anwesenden Mitglieder.
(3) Zur Finanzierung der Investitionen, des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens werden Anteilsscheine von jeweils 100 € ausgegeben. Ein Anteilseigner kann bis zu 20 Anteilsscheine erwerben. Die Anteile gehören zum Eigenkapital des Vereins und dienen zur Ausführung des Vereinszwecks.
(4) Soweit Anteilsscheine nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen bzw. wieder aufgefüllt worden sind, werden sie beim Ausscheiden aus dem Verein als Auseinandersetzungsguthaben zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Kündigung der Mitgliedschaft. Der Wert der zurückzuzahlenden Anteile richtet sich nach dem Wert des Auseinandersetzungsguthabens zum Ende des Kündigungsjahres. Durch diese Regelung soll die solide Finanzierung des Vereins nachhaltig gesichert werden.
(5) Erwirtschaftete Überschüsse werden nicht ausgeschüttet, sondern sind dem Vereinszweck zuzuführen. Wurden von den Geschäftsanteilen Verluste abgeschrieben, so sind erwirtschaftete Überschüsse zur Wiederauffüllung der Geschäftsanteile zu verwenden. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden maximal den Betrag ihrer gezeichneten Anteile.
(6) Verluste können auf neue Rechnungen vorgetragen werden. Verlustvorträge sind bei ausscheidenden Mitgliedern anteilig nach Geschäftsanteilen vom Auseinandersetzungsguthaben abzuziehen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Dorfladen-Rat
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– zwei Vorsitzenden
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch seine Vorsitzenden, dem Kassierer oder dem Schriftführer vertreten. Dabei ist jeder auch einzelvertretungsberechtigt.
(3) Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführungen von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen, sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§ 7 Dorfladen-Rat
(1) Der Dorfladen-Rat besteht aus mind. drei bis max. fünf Personen.
Über die personelle Zusammensetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Dorfladen-Rat wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitswahl gewählt.
(3) Vor Ablauf der Amtszeit können Mitglieder des Dorfladen-Rats durch Vorliegen eines triftigen Grundes durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(4) Der Dorfladen-Rat bestimmt einen Vorsitzenden und Stellvertreter aus seiner Mitte.
(5) Zu den Sitzungen des Dorfladen-Rates hat der Vorsitzende des Rats bzw. sein Stellvertreter in Textform einzuladen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier Tage liegen. Umlaufbeschlüsse können mit Zustimmung aller Dorfladen-Räte gefasst werden.
(6) Über die Sitzungen des Dorfladen-Rates ist Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse schriftlich festgehalten werden.
(7) Der Dorfladen-Rat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
(8) Dorfladen-Räte müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
(9) Der Dorfladen-Rat berät den Vorstand im Sinne der Förderung der Entwicklung des Dorfladens.
(10) Aufgaben des Dorfladen-Rats sind die Kassenprüfung, die Überwachung der Geschäftsführung durch regelmäßige Stichproben, die Prüfung der Jahresrechnung und die Beratung und Empfehlung zur Verwendung des Überschusses bzw. die Verlustrechnung zu prüfen und an die Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei minderjährigen Mitgliedern kann das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
(3) Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Zur Einberufung genügt ein Aushang im Dorfladen bzw. eine Einladung über das örtliche Mitteilungsblatt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(5) Bei außerplanmäßigem Ausscheiden eines Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl vorzunehmen. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so ist die freiwerdende Stelle vom Vorstand vorübergehend zu besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Neuwahl zu erfolgen.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
– Wahl des Vorstands und der Mitglieder des Dorfladen-Rats,
– Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichts und der Kassenprüfung, Entlastung des Vorstands,
– Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
– Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall von der Satzung abweichend verfahren, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.
§ 10 Formvorschriften
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(4) Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Rückzahlung der Geschäftsguthaben (Anteile zum festgestellten Wert) an die Gemeinde Rottenburg Seebronn zur Förderung gemeinnütziger Zwecke.
§13 Funktionsbezeichnung
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2019 beschlossen. Die Satzung tritt nach Verleihung der Rechtsfähigkeit in Kraft.
Seebronn, den 13.11.2019